§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Wembach-Hahn", im folgenden Verein genannt.
(2) Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
(3) Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt, Stadtteil Wembach-Hahn.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein „Freiwillige Feuerwehr Wembach-Hahn" hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. das Feuerwehrwesen der Stadt Ober-Ramstadt insbesondere im Stadtteil Wembach-Hahn zu fördern.
b. bei den Einwohnern der Stadt die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistungen in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen.
c. die Jugend mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich für den Brandschutz freiwillig zur Verfügung zu stellen, zu wecken.
d. durch Öffentlichkeitsarbeit auf die freiwillig übernommene und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen.
e. im Rahmen der Organisation der Freiwilligen Feuerwehr für die Weiterentwicklung des Brandschutzes einzutreten.
f. der Stadt Personen zu benennen, die bereit sind, der Einsatzabteilung beizutreten.
g. mit der Stadt in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Ausführung der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach besten Kräften zu unterstützen.
h. die Kindergruppen und Jugendfeuerwehr zu fördern und die Jugendarbeit zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft.
Die Mitglieder des Vorstandes und die im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Eine Erstattung der im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten getätigten Aufwendungen und Auslagen kann auf Antrag nach Einzelabrechnung unter Vorlage der jeweiligen Belege erfolgen.
Abweichend hiervon kann der Vorstand beschließen, einzelnen im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätigen Mitgliedern des Vereins eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils geltenden Höchstsätze nach den maßgeblichen Steuer- und Abgabegesetzen auszuzahlen. Dem Vorstand steht eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweiligen Höchstsätze nach den maßgeblichen Steuer- und Abgabegesetzen zu, jedoch nur in einer angemessenen Höhe, wenn ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung schließt die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Auslagen aus.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(3) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn können Einzelpersonen oder juristische Personen als Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr sowie Kinderfeuerwehr (Löschtiger) sollten mit ihrem Beitritt zugleich auch den Beitritt zum Verein erklären. Einzelpersonen oder juristische Personen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Über das Beitrittsgesuch/Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt der Aufnahme.
(3) Ein Beitrittsgesuch sollte abgelehnt werden, wenn der/die Bewerber/in
a. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist oder
b. den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Strafgesetzbuch unterliegt oder
c. zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Verein ausgeschlossen wurde, oder, ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn schwer geschädigt hat.
(4) Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn die/der Bewerber/in wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
(5) Minderjährige Bewerberlinnen müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(6) Für die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf es keiner Begründung.
(7) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung an.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben und/oder das siebzigste Lebensjahr erreicht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Jedes Mitglied kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende seine Mitgliedschaft schriftlich kündigen. Die Kündigung ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft kann außerdem mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des geschäftsführenden Vorstandes über den Ausschluss enden. Der Ausschluss wird mit dem auf die Zustellung folgenden Tag wirksam.
(4) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
a. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
b. den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem Strafgesetzbuch unterstellt wird.
c. entmündigt wird.
d. das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn geschädigt hat.
e. seine Beiträge nicht entrichtet.
(5) Gegen einen Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
(7) Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der ihm/ihr erwiesenen Ehre unwürdig erweist.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr Wembach-Hahn nachhaltig einzusetzen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu leisten.
(3) Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt zu einem einfachen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied, das bei einer Beschlussfassung durch eine Versammlung nicht anwesend ist, erkennt diese an.
(5) Ein Mitglied, das eine Aufgabe übernimmt bzw. von der Mitgliederversammlung dafür gewählt wurde, hat die Pflicht, diese Aufgabe bis zur endgültigen Abwicklung durchzuführen.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. Vorstand
(2) Der Vereinsvorstand vertritt den Verein und besorgt die Verwaltung.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Gremien mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie
a. über Änderungen der Satzung zu beschließen.
b. den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Rechners zu beschließen.
c. die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehmen.
d. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen.
e. über Einsprüche bei Ausschlussverfahren zu entscheiden.
f. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
g. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Vorschlags zum Haushaltsplan.
h. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
i. über eingebrachte Anträge zu beraten und zu beschließen.
(4) Den Vorsitz führt die/der Vereinsvorsitzende oder seine/sein Stellvertreter/in.
(5) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Einsatzabteilung es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung soll zusammen mit der Jahreshauptversammlung nach § 15 der Satzung der Stadt Ober-Ramstadt für die Freiwilligen Feuerwehren in Ober-Ramstadt durchgeführt werden.
(6) Die/der Vorsitzende lädt mit zweiwöchiger Frist unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und dem Internetauftritt (Homepage) des Vereins einzuberufen.
(7) Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird am Veranstaltungstag bekannt gegeben.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest.
(9) Stimmberechtigt und wählbar für Vereinsfunktionen sind alle volljährigen Mitglieder.
(10)Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse nach Punkt 1 Ziffern a) und f) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.
(11)Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(12)Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Im Falle einer gemeinsamen Versammlung (Abs. 5 Satz 3) genügt eine gemeinsame Niederschrift, die von der/dem Vorsitzenden, der/dem Wehführer/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Betrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.
§ 11 Vorstand
(1) Dem Vereinsvorstand gehören an:
a. die/der Vorsitzende
b. die/der stellvertretende Vorsitzende
c. der/die Rechner/in
d. der/die Schriftführer/in
e. 5 Beisitzer/innen
f. der/die Wehrführer/in
g. der/die stv. Wehrführer/in
h. der/die Jugendfeuerwehrwart/in
i. der/die Vertreter/in der Kindergruppen
j. der/die Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung
(2) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Wehrführer/in soll die Interessen der Einsatzabteilung im Vereinsvorstand vertreten.
(3) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Jugendfeuerwehrwart/in ist soll die Interessen der Jugendlichen im Vereinsvorstand vertreten.
(4) Der/die von den Betreuern der Kindergruppen bestimmte Vertreter/in der Kindergruppen soll die Interessen der Kindergruppen im Vereinsvorstand vertreten.
(5) Der/die nach der städtischen Satzung gewählte Vertreter/in der Ehren- und Altersabteilung soll die Interessen der Ehren- und Altersabteilung im Vereinsvorstand vertreten.
(6) Die/der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) In gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Feuerwehrausschusses haben die Mitglieder mit Doppelfunktion jeweils nur eine Stimme.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(10)Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt.
(11)Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine kommissarische Berufung durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder vorgenommen werden.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den/die Vorsitzenden abgegeben.
(4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.
(5) Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von EUR 500,00 (im Einzelfall) kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands alleine vertreten. Höhere Beträge können durch den gesamten geschäftsführenden Vorstand mit Zustimmung des Rechners oder des Gesamtvorstands getätigt werden. Über die Entscheidungen wird schriftlich Protokoll geführt.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit festgelegt wird und von den Mitgliedern in einem Betrag zu entrichten sind.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.
b. durch freiwillige Zuwendungen (insbesondere Spenden).
c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
d. durch Überschüsse aus öffentlichen Veranstaltungen.
§ 15 Kassenwesen
(1) Der/die Rechner/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende schriftliche eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvorschlag Mittel für diese Ausgabezwecke vorgesehen sind oder nachträglich im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Gesamtvorstand genehmigt wurden.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer vorgenommen.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren mit der Prüfung des Kassenbuchs.
(6) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins jederzeit zu kontrollieren.
(7) Soweit die Mitgliederversammlung den Kassenprüfern keine weiteren Aufgaben oder Rechte zuweist, prüfen sie mindestens einmal jährlich die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungsbelege des Vereins, machen eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben sowie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
(8) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einblick in den Jahresabschluss aber nicht in das Kassenbuch oder die Belege.
(9) Bei Zweifeln an der Kassenführung kann jedes Mitglied dies den Kassenprüfern mitteilen. Die Kassenprüfer können nun abwägen, ob sie die Kassen prüfen und dem Mitglied das Ergebnis, jedoch ohne Einzelheiten, mitteilen.
(10)Festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen unverzüglich dem Vorstand gemeldet werden.
(11)Die Kassenprüfer erstatten an der Mitgliederversammlung mündlich Bericht über die Führung der Kassengeschäfte als Grundlage für die Entlastung des Vorstands.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Über die Auflösung ist in einer zweiten Mitgliederversammlung, frühestens einen Monat nach der ersten, erneut zu beschließen.
(2) Die Auflösung wird ein Jahr nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 17 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
a. Name, Vorname
b. Anschrift
c. Bankverbindung für den Lastschrifteinzug
d. Geschlecht
e. Geburtsdatum
f. Eintrittsdatum
g. Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
h. Funktion(en) im Verein
(2) Der Verein darf diese persönlichen Daten der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks gem. §2 gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
(3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der der DSGVO auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Zur Unterstützung zur Einhaltung des Datenschutzes kann der geschäftsführende Vorstand einen Beauftragten für die Elektronische Datenverarbeitung (EDV-Beauftragter) einsetzen. Dieser kann auch für die Pflege der Mitgliederdatenbank eingesetzt werden.
(5) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Dies sind:
a. der geschäftsführende Vereinsvorstand
b. der/die Rechner/in
c. der/die Beauftragter für die Elektronische Datenverarbeitung (EDV-Beauftragter)
(6) Der Vereine ist berechtig, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gem. §2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem geschäftsführenden Vereinsvorstand erklärt.
§ 18 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können ausschließlich durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Mit Einberufung sind den Mitgliedern die aktuelle Fassung sowie die geänderte Fassung zur Durchsicht und Prüfung zu veröffentlichen.
(3) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Satzungsänderungen auf Vorschlag oder Verlangen zuständiger Behörden können auch vom Vorstand vorgenommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung vom 24.03.2000 außer Kraft.